Jugendsportgemeinschaft Fehmarn e.V.

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr 

I.      Der Verein führt den Namen „Jugendsportgemeinschaft Fehmarn e. V.“

Er hat seinen Sitz in Burg auf Fehmarn. Er wurde am 12. Januar 1994 gegründet.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg/Holstein unter der    Nummer: VR 635 OL eingetragen.

 

II.     Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen für die Sportarten, die im Verein betrieben werden an.

 

III.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2    Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

                        A. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen

                        B. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

C. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

 

II.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

III.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

IV.  Es darf keine Person Ausgaben tätigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

V.   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3    Farben und Auszeichnungen

I.      Die Farben des Vereins sind:  schwarz-blau

 

II.     Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

 

 

§ 4    Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft

I.    Der Verein führt als Mitglieder:

 

A.   Natürliche Personen

B.   Juristische Personen

 

II.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die

Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Bei Minderjährigen ( bis 7 Jahre geschäftsunfähig ) muss der Aufnahmeantrag von den Erziehungsberechtigten gestellt werden.

Die beschränkt Geschäftsfähigen können eigenständig einen Aufnahmeantrag stellen, der nur wirksam wird, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Vertrag schriftlich eingewilligt haben.  

 

III.      Kinder und jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren werden in der Mitgliederver-sammlung durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, nur ein Elternteil ist stimmberechtigt.

 

IV.    Förderndes Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge sowie Erhebung von Umlagen

         I.    Die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge sind in der Finanzordnung der Jugendsportgemeinschaft Fehmarn e. V. festgehalten und können nur durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung neu beschlossen werden.

   

        II.    Bei einem nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projektes oder größere Aufgaben), kann der Vorstand  die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen lassen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder- siehe § 13 Abs. III- zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

 

 

§ 6   Ende der Mitgliedschaft

I.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

II.      Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

III.     Für alle Mitglieder ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres möglich.

 

IV.     

A. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

 

B. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung eine Frist von 14 Tagen verstrichen ist und in dieser Mahnung  ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen.

C. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) bleiben unberührt.

 

V.     Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt hat, durch Beschluss der Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Ordnungen der Jugendsportgemeinschaft Fehmarn e.V. oder gegen sich hieraus ergebenen Verpflichtungen schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der mit Begründung versehene Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Im Falle eines Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

VI.    Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

 

 § 7   Die Rechte und Pflichten

I.        Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

II.        

A. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

 

B. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandsteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

     

C. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig.

 

III.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

IV.    Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder-versammlung kann auch weitere Beitragsformen wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.

 

 

 § 8   Organe des Vereins           

         Die Organe des Vereins sind:

 

                         A.   der Vorstand nach § 26 BGB

                         B.   der Vorstand

                         C.   die Mitgliederversammlung

 

 

 § 9   Der Vorstand

I.        Der Vorstand besteht aus:

 

- der/dem            1. Vorsitzende/n,

- der/dem            2. Vorsitzende/n,

- dem/der            Kassenwart/in,

- dem/der            Schriftführer/in,

                       und                         bis zu 3 Beisitzern

 

II.       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und      der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse    in einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

- der/die           1. Vorsitzende,

- der/die           2. Vorsitzende,

- der/die           Kassenwart/in.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei  

Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

IV.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar wie folgt:

Es sind zu wählen in den Jahren mit gerader Endziffer

 

                          - die / der Vorsitzende

                          - die / der Kassenwart / in

 

Mit Beginn des Jahres 2012 (Satzungsänderung und Neuformierung der Jugendsportgemeinschaft Fehmarn e. V.)werden folgende Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung zunächst für ein Jahr gewählt:

 

                          - die / der 2. Vorsitzende

                          - die / der Schriftführer / in

                          - die Beisitzer

 

Anschließend erfolgt die Wahl in den Jahren mit ungerader Endziffer für zwei Jahre.

Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

V.     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

 

§  10  Beschlussfassung des Vorstandes

I.        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

 

II.       Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der             2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

III.      Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

§ 11  Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter  werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen  Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

 

VII.Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB  festgesetzt werden.

 

 

§12   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederverwaltung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung bzw. Nichtentlastung des / der Kassenwartes / in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

 

§13   Mitgliederversammlung (Einberufung und Beschlussfassung)

I.        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch  schriftliche Benachrichtigung oder in Form einer Veröffentlichung in der Tageszeitung „Fehmarnsches Tageblatt“ unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung soll enthalten:

 

A.        Bericht des Vorstandes,

B.        Bericht des/der Kassenwartes/in

C.        Bericht der Kassenprüfer/innen

D.        Entlastung des Vorstandes

E.        Wahlen

F.        Haushaltsplan/Jahresbudget

G.        Anträge

H.        Verschiedenes

 

II.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstand beantragt.

 

III.      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

                Mitglieder unter 16 Jahren werden durch einen der Erziehungsberechtigten

            vertreten.

 

IV.    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

·        Entlastung des Vorstandes .

·        Entlastung der Kassenprüfer/Innen.

·        Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

·        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

·        Beschlussfassung über Anträge

 

V.     Die Mitgliedsversammlung wird von 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

VI.    Das Protokoll wird vom Schriftführer/in geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

VII.   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

VIII.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

IX.    Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) sowie Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

X.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

 

XI.    Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hat.                                      

 

 

§ 14   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge auf Ergänzungen (Dringlichkeitsanträge) der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder- versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.                                       

 

 

§15   Auflösungsbestimmungen

I.         Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit, der in der 

          Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, erforderlich.

 

II.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt

   das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Rasensportverein

   Landkirchen e.V. und den Sportverein Fehmarn von 1879 e.V. mit der Zweckbe-

   stimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung

   des Jugendsports verwendet werden darf.

 

 

Fehmarn, den_10.11.2011___________

Ort, Datum